§ 25 – Beschäftigte
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich: Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, normal Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und normal Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen). normal arabic (2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
Kurz erklärt
- Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Entgelt arbeiten oder eine Berufsausbildung machen.
- Auszubildende in bestimmten Programmen und dualen Studiengängen gelten ebenfalls als versicherungspflichtig.
- Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende behalten ihren Versicherungsschutz während des Dienstes, wenn sie weiterhin Arbeitsentgelt erhalten.
- Wehrdienstleistende nach dem Soldatengesetz sind nicht versicherungspflichtig im Sinne der allgemeinen Regelungen.
- Die Regelungen gelten auch für spezielle Wehrdienstverhältnisse, wenn ein Unfall im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht auftritt.